Nachgefragt: Asphalt statt Sand
Zwischen Seegefelder und Spandauer Straße wird zurzeit ein sehr großes Falkenseer Sandstraßenquadrat asphaltiert. Die Arbeiten sind seit mehreren Monaten im Gange – und noch lange nicht vorbei. Die Anwohner haben viele Fragen an die Verantwortlichen. Einige haben wir gesammelt und Bürgermeister Heiko Müller vorgelegt.
Es wurde auf der Versammlung der Anwohner im Rathaus vor Beginn der Baumaßnahmen gesagt, dass die Kosten für den Straßenbau nach der Quadratmeterzahl der Grundstücke errechnet werden. Hier sollte nur Bauland gelten, nicht aber reines Gartenland. Die Grundstücke in der Werdener Straße zum Schlaggraben hin bestehen zur Hälfte aus Bau- und zur Hälfte aus unbebaubarem Gartenland. Müssen die Eigentümer hier nur anteilig für das Bauland in den Geldbeutel greifen?
Die „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Straßenneubau) in der Stadt Falkensee“ vom 8. Dezember 2010 (Beschluss-Nr. 71/21/10) – kurz Erschließungsbeitragssatzung – regelt die Verteilung der Kosten einer Erschließungsmaßnahme. Im § 5 „Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes“ wird hier der Bezug auf das erschlossene Grundstück nach deren Fläche genommen. Berücksichtigt wird dabei das unterschiedliche Maß der Nutzung dieser Fläche. Hierbei spielt eine Rolle, ob das Grundstück sich in einem Bebauungsplangebiet befindet oder außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes.
Entscheidend für die Anrechnung von Teilflächen eines Gartens ist hierbei aber nicht die tatsächliche Nutzung als Garten- oder Grünland oder aber die Abgrenzung durch ein Baufenster für Wohngebäude, sondern die Ausweisung als private oder öffentliche Grünfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche oder Waldfläche im zugehörigen Bebauungsplan. Es gibt textliche Festsetzungen im Bebauungsplan, die erlauben, dass in privaten Grünflächen auch Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten errichtet werden können. Der Bebauungsplan F1B „Werdener Straße“ weist nördlich der Straße tatsächlich eine Teilung der Grundstücksflächen in „Reines Wohngebiet“ und „Private Grünfläche“ aus. Eine endgültige Entscheidung, welche Flächen in die Verteilung der Beitragsberechnung einbezogen werden, erfolgt bei der Beitragsberechnung.
Hierzu haben Sie dann im Rahmen des Anhörungsverfahrens Gelegenheit dazu, Ihre Rechtsauffassung darzustellen.
Bei der Versammlung der Anwohner schlug die Stadt vor, die Solinger und die Werdener Straße gemeinsam zu veranlagen, damit es für die Anwohner in der nur einseitig bebauten Solinger Straße nicht zu teuer wird. Dadurch hätten die Anwohner der Werdener Straße aber die höchsten Kosten im Viertel zu stemmen. Dieser Vorschlag wurde in einer Befragung der Anwesenden abgeschmettert. Bleibt es dabei? Sollte es doch zu einer gemeinsamen Veranlagung kommen, mit welcher Begründung? Und warum schmeißt man nicht alle Straßen des Viertels in einen Topf, um einen fairen Durchschnittspreis zu errechnen?
Die Variante zur gemeinsamen Veranlagung der Werdener Straße und der Solinger Straße wurde nach der abschließenden rechtlichen Prüfung verworfen. Die Abschnittsbildung über die beiden Straßen wurde als rechtlich unzulässig eingestuft.
Geprüft wurde – wie in der Bürgerversammlung angekündigt – auch die Variante, das gesamte Ausbaugebiet gemeinsam zu veranlagen und damit quasi einen solidarischen Durchschnittspreis zu bilden. Auch diese Variante wird als rechtlich unzulässig eingestuft. Da wir in Falkensee grundsätzlich mit Widersprüchen rechnen, wäre nach Einschätzung von Bau- und Rechtsverwaltung die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die einheitliche Beitragserhebung für das Gesamtgebiet beanstandet wird. Deswegen werden die Abrechnungen bezogen auf die einzelnen Straßen erfolgen.
Im Gespräch war auch, die Eckgrundstücksbesitzer mit zwei zu bezahlenden Straßenausbauten zu entlasten, indem ein Teil der Kosten auf die übrigen Hausbesitzer abgewälzt wird. Steht diese Entscheidung? Und auf welcher Rechtsgrundlage kann bestimmt werden, dass die übrigen Hausbesitzer so einfach in die Solidaritätshaft genommen werden?
Die Berechnung für Eckgrundstücke wird in der Erschließungsbeitragssatzung im § 6 „Mehrfach erschlossene Grundstücke“ geregelt. Regelungen zu mehrfach erschlossenen Grundstücken finden sich in vielen Satzungen im Land Brandenburg und auch in anderen Bundesländern. Hier wird niemand in „Solidaritätshaft“ genommen. Straßen sind dafür da, Grundstücke zu erschließen und damit nutzbar zu machen. Auch Eckgrundstücken reicht eine Erschließung durch eine Straße. Insofern war durch die Stadtverordnetenversammlung abzuwägen, ob die Belastung mit doppelten Erschließungskosten für Eckgrundstücke gerechtfertigt ist. Auch mit der neuen Regelung werden Eckgrundstücke bei gleicher Größe immer noch deutlich höher durch die Kosten des Straßenbaus belastet als „Zwischengrundstücke“.
Wird es am Ende für alle betroffenen Haushalte eine klare Abrechnung geben, die auch aufführt, welche einzelnen Posten der finalen Summe zugrunde liegen? Kann dagegen Widerspruch eingelegt werden?
Die Abrechnung der Erschließungsbeiträge erfolgt auf der Basis der Schlussrechnungen für die Gesamtmaßnahmen – gegebenenfalls getrennt für Fahrbahn, Gehweg und Beleuchtung. In den Schlussrechnungen finden sich alle Kostenpositionen, die zur Gesamtsumme der Baumaßnahme und dann zur Beitragssumme führen. Die Auflistung der einzelnen Kostenpositionen der Schlussrechnungen in einem Beitragsbescheid kann natürlich nicht erfolgen.
Eine Besonderheit stellen die Einfahrten dar. Die Kosten für die jeweiligen Einfahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken werden konkret auf das jeweilige Grundstück bezogen berechnet und zu 100% durch die Eigentümer getragen. Dies trifft nicht zu, wenn der Bau der Einfahrt von den Eigentümern selbst organisiert und beauftragt wurde.
Anzumerken ist hier noch, dass die Auftragsvergabe in Falkensee im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen erfolgt. Hier kann sich also jedes Straßenbauunternehmen bewerben.
Selbstverständlich kann gegen einen Bescheid auch ein Widerspruch eingelegt werden.
Die folgenden beiden Fragen gingen an den Fachbereich Tiefbau.
Die Werdener Straße ist nach dem Ausbau doch sehr schmal. Parkt hier ein Auto, dann muss der direkt angrenzende und rot abgesetzte Bürgersteig zum Umfahren hinzugenommen werden. Die Frage: Wie parkt man denn hier eigentlich korrekt? Immer auf dem Bürgersteig, um die Fahrbahn nicht zu blockieren? Oder nur auf der Fahrbahn, um den Bürgersteig nicht zu verstellen? Oder mal auf der Straße und mal auf dem Bürgersteig, je nachdem, von welcher Straßenseite man gerade kommt?
Die Werdener Straße wie auch die Solinger Straße und die Duisburger Straße haben eine von den bisher gebauten Anliegerstraßen abweichende Fahrbahnaufteilung in Asphalt und Pflaster. Der rote Pflasterstreifen ist kein Gehweg, sondern gehört zur Fahrbahn. Das Halten und Parken regelt sich nach § 12 der Straßenverkehrsordnung. Eine Beschilderung ist nicht vorgesehen, sodass gemäß § 12 Abs. 4 zum Parken jeweils an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist. Dabei sind die Regeln im § 12 Abs. 3 zu beachten.
Wann ist denn mit den Bescheiden für den diesjährigen Straßenausbau zu rechnen?
Da insgesamt 17 Anliegerstraßen (6,3 Kilometer), die 2011 gebaut wurden, abzurechnen sind, wird sich die Abrechnung bis zum Jahresende hinziehen. Die ersten Bescheide werden wahrscheinlich nicht vor dem 31. März 2012 verschickt werden.
Hinweis: Die Fotos wurden uns von der Presseabteilung der Stadt Falkensee zur Verfügung gestellt. Vielen Dank.
Seitenabrufe seit 1.12.2021:
Kennen Sie schon unsere Gratis-App?
Apple – https://unserhavelland.de/appapple
Android – https://unserhavelland.de/appandroid
Anzeige