Bäume beschneiden in Falkensee: Schnippel-Schnappel
Nach dem langen Winter mit viel zu viel Schnee bis weit in den März hinein sind die Falkenseer nun froh, endlich wieder im Garten wirbeln zu können. Die Frage ist natürlich: Dürfen die Bäume im Garten überhaupt zu dieser Zeit beschnitten werden? Was ist dabei eigentlich alles zu beachten? Das Grünflächenamt Falkensee gibt da genaue Anweisungen.
Wir haben uns schlau gemacht: In der Vegetationsperiode vom 1. März bis zum 30. September dürfen nur „Pflegeschnitte“ durchgeführt werden. Warum? Um die Vögel zu schützen, die in diesen Monaten brüten.
Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sind übrigens: die Behandlung von Wunden, die Beseitigung von kranken oder abgestorbenen Ästen, Erziehungsschnitte an Jungbäumen, Rückschnitte bei Sträuchern und Hecken sowie die Belüftung und Wässerung des Wurzelwerkes.
Wichtig ist aber auch: Wer am Grundstücksrand eine Hecke oder andere Pflanzen zu stehen hat, die so stark wuchern, dass die Fußgänger behindert werden, muss sich als Gartenbesitzer auch darum kümmern. Hier darf nicht nur geschnitten werden, hier soll sogar die Heckenschere gezückt und natürlich auch eingesetzt werden.
Was ist aber, wenn Büsche und Bäume auch im Garten so groß geworden sind, dass sie stören? Oder wenn ein neu zugezogener Falkenseer das erste Mal seinen frisch erworbenen Garten betritt und hier lauter buschige Haselnussbäume vorfindet: Darf dann die Kettensäge oder der deutlich leisere Fuchsschwanz gezückt werden?
In der Satzung zum Schutz des Baumbestandes wird zum Glück ganz genau beschrieben, was man ohne Genehmigung in seinem Garten fällen oder abschneiden darf – und was nicht. Der Gartenbesitzer benötigt ganz klar eine Genehmigung, sobald der Baumstammumfang größer als 30 Zentimeter ist – gemessen in einer Höhe von 130 Zentimeter über dem Erdboden. Da muss also das Maßband hervorgeholt werden. Eine besondere Genehmigung muss ebenfalls eingeholt werden für alle Bäume, die früher einmal als Ersatzpflanzung für bereits gefällte Bäume gepflanzt wurden. Nur Obstbäume dürfen ohne Genehmigung umgehauen werden. Allerdings geht das nicht in der Vegetationsperiode.
Eine Sorgfaltspflicht hat der Gartenbesitzer auch gegenüber dem Wurzelwerk seiner Bäume. Baumaßnahmen dürfen die Wurzeln nicht schädigen. Auch dürfen keine Öle, Salze oder Laugen verschüttet werden.
Interessant: Man darf auch die Krone eines Baums nicht einfach kappen, denn das Äußere eines Baumes oder sein Wuchs dürfen nicht verändert werden. Äste, die einen Umfang von mehr als 30 Zentimeter oder einen Durchmesser von 10 Zentimetern haben, dürfen ebenfalls nicht entfernt werden. Auch das Anbringen von Schaltkästen oder Werbebannern an den Bäumen ist verboten.
Was ist nun aber, wenn Neu-Falkenseer ein Haus bauen möchten – und Bäume im Weg sind? Oder wenn ein großer Baum Sturmschäden hat und sich neigt, also Gefahr im Verzug ist? Die erste Anlaufstelle ist dann das Grünflächenamt von Falkensee, das unter den Nummern 03322 – 281 451 (-452 oder -453) zu erreichen ist. Hier lassen sich weitere Informationen einholen. Auch ist es möglich, einen Vorort-Termin zu vereinbaren.
Bei diesem Termin haben die Experten auch immer alle Formularvordrucke mit dabei, die auszufüllen sind, um etwa einen Fällantrag zu stellen. Die Formulare können gleich vor Ort ausgefüllt werden. Wer wissen möchte, wie diese Formulare überhaupt aussehen, kann sie sich auf der offiziellen Falkensee.de-Homepage herunterladen – unter „Formulare“.
Eine Fällgenehmigung, die aufgrund eines Hausbaus erteilt wurde, gilt übrigens nur dann, wenn auch die Baugenehmigung erteilt wird. In einem solchen Fall darf ein Baum übrigens auch während der Vegetationsperiode gefällt werden. Ansonsten würde sich der Bau ja um Monate verzögern.
Übrigens: Die Damen vom Grünflächenamt haben ein geschultes Auge, erkennen Baumkrankheiten schon früh und erteilen gern eine schnelle Fällgenehmigung, bevor der kaputte Baum auf das Nachbarhaus kracht.
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