Was ändert sich 2021 für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler?
Homeoffice-Pauschale, Erhöhungen von Kindergeld und Kinderfreibetrag oder die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für die meisten Steuerpflichtigen – ab 1. Januar 2021 gibt es einige steuerliche Änderungen für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg informiert über die wichtigsten Änderungen.
Homeoffice-Pauschale
Wer seine berufliche Tätigkeit zu Hause ausübt, aber nicht über ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer verfügt, kann eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale ist auf 600 Euro je Kalenderjahr gedeckelt. Mit dieser Pauschale werden alle Aufwendungen, die durch die berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung entstehen, wie Strom oder Heizkosten, abgegolten.
Anhebung Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ohne zeitliche Befristung
Der Gesetzgeber hat den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 deutlich von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Neu ist, dass diese steuerliche Entlastung unbefristet gilt.
Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag
Ab Januar erhöht sich das Kindergeld um monatlich 15 Euro je Kind und zwar für das erste und zweite Kind auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro je Monat. Die Freibeträge für Kinder erhöhen sich für das Jahr 2021 von derzeit 7.812 Euro auf 8.388 Euro je Kind. Sie setzen sich zusammen aus dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Verlängerung der Steuerfreiheit von Corona-Beihilfen bis zu 1.500 Euro
Für die auf Grund der Corona-Krise an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen und Unterstützungen gilt der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bis zum 30. Juni 2021.
Anhebung Übungsleiterpauschale/ Ehrenamtspauschale
Mit der Anhebung der steuerfreien Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro wird den gestiegenen Aufwendungen von ehrenamtlich Tätigen Rechnung getragen. Viele Bürgerinnen und Bürger in Deutschland engagieren sich Tag für Tag ganz konkret und ehrenamtlich für unser Land. In Zeiten von wachsender sozialer und humanitärer Verantwortung tragen sie mit ihrem bürgerschaftlichen Engagement entscheidend und unverzichtbar zu einem engen Zusammenhalt in unserer Gesellschaft bei. Entlastungen für ehrenamtlich Tätige sind daher ein Kernpunkt zur Stärkung der Mitte der Gesellschaft und zur Entfaltung von weiterem Potenzial für bürgerschaftliches Engagement. Die Anhebung trägt auch dazu bei, den Bürokratieaufwand zu mindern.
Steuererleichterungen für gemeinnützige Vereine
Für gemeinnützige Körperschaften wird die Freigrenze nach § 64 Absatz 3 der Abgabenordnung von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Unterhalb dieser Besteuerungsgrenze müssen Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht ermittelt und steuerlich erklärt werden. Dies soll insbesondere kleinere Vereine mit meist durch ehrenamtlich Tätige geprägter Organisationsstruktur deutlich entlasten.
Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 steigt die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von 972 Euro auf 16.956 Euro (bei Zusammenveranlagung von 1.944 Euro auf 33.912 Euro). Das heißt: Beträgt die tarifliche Einkommensteuer höchstens 16.956 Euro (beziehungsweise 33.912 Euro bei Verheirateten), dann ist der Zuschlag nicht mehr zu zahlen. Damit wird für einen großen Teil der Bürgerinnen und Bürger der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 wegfallen. Wie hoch die tarifliche Einkommensteuer ist, hängt vom Einkommen und von den steuerlichen Freibeträgen ab. Die Einkommensgrenze für Alleinstehende ohne Kinder wird zum Beispiel bei circa 73.000 Euro und für Familien mit zwei Kindern bei circa 151.000 Euro liegen. Im Anschluss an die erhöhte Freigrenze wurde eine sogenannte „Milderungszone“ eingeführt, die einen Belastungssprung vermeiden soll. Für Körperschaften wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben.
Anhebung des Grundfreibetrags und Änderungen im Einkommensteuertarif (Anpassung wegen der „kalten Progression“)
Der Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des Existenzminimums steigt um 336 Euro auf 9.744 Euro bzw. 19.488 Euro bei Verheirateten. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Unterhalt für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.
Zusätzlich sieht das Gesetz zur Abmilderung der Effekte der sogenannten „kalten Progression“ eine Verschiebung der Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2021 (1,17 Prozent) vor. Von „kalter Progression“ spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es aufgrund des progressiv ansteigenden Steuersatzes zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung kommt.
Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, statt die eigenen Aufwendungen einzeln nachzuweisen einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Damit der Pauschbetrag auch weiterhin seine Vereinfachungsfunktion erfüllt, sind die Behinderten-Pauschbeträge durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ angehoben worden. Die Pauschbeträge werden ab 2021 verdoppelt und künftig für Menschen gelten, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt wurde.
Hinzu kommt, dass ab 2021 auf Antrag ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag gewährt wird. Das Gesetz sieht vor, dass bei geh- und sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ ein Pauschbetrag von 900 Euro und bei außergewöhnlich gehbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder dem Merkzeichen H ein Pauschbetrag 4.500 Euro berücksichtigt werden soll.
Erhöhung Pendlerpauschale/ Beantragung der Mobilitätsprämie – erst ab 2022 möglich
Für 2021 können Pendlerinnen und Pendler für berufsbedingte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 Euro je Entfernungskilometer steuerlich geltend machen (für 2024 sogar 0,38 Euro). Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der bestehenden Pauschale von 0,30 Euro. Pendlerinnen und Pendler, die aufgrund geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlen, können für ihre berufsbedingten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen. Wenn der einfache Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten die Pendlerinnen und Pendler für jeden zusätzlichen Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 4,9 Cent. Der Antrag kann aber erst ab 2022 für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 gestellt werden.
Umsatzsteuer
Ende 2020 endet die im Zuge der Corona- Pandemie vorgenommene Absenkung der Umsatzsteuersätze. Ab dem Januar 2021 gilt wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.
Was ändert sich 2021 für Brandenburgs Selbstständige und Unternehmen?
Das Finanzministerium informiert über die wichtigsten steuerlichen Änderungen.
Potsdam – Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag und die Umsetzung des Digitalpakets – ab 1. Januar 2021 gibt es einige steuerliche Änderungen für Selbstständige, Unternehmen und freiberuflich Tätige. Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg informiert über die wichtigsten Änderungen.
Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag
Künftig können Unternehmen für zukünftige Investitionen bereits im Vorgriff gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen. Diese sollen die geplanten Investitionen erleichtern und fördern. Die entsprechenden Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 7g EStG) wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 geändert. Eine längerfristige Vermietung des Wirtschaftsgutes ist nicht mehr schädlich. Eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung ist jedoch weiterhin erforderlich. Bisher konnten die Unternehmen 40 Prozent der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Dieser Betrag wurde auf 50 Prozent angehoben. Erstmals gilt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages oder der Sonderabschreibung unabhängig von der Art der Gewinnermittlung und Einkunftsart eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro. Eine nachträgliche Beantragung des Investitionsabzugsbetrages zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Investitionen im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Insoweit wurde der sogenannte Finanzierungszusammenhang zwischen der Steuerminderung und der bevorstehenden Investition wiederhergestellt.
Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Damit ist eine rückwirkende Anwendung bereits im Wirtschaftsjahr 2020 möglich.
Forschungszulage kann nunmehr bei den Finanzämtern beantragt werden
Seit dem Jahresbeginn 2020 steht Unternehmen auch eine steuerliche Förderung von Aufwendungen für Forschung und Entwicklung zu. Das Forschungsvorhaben muss nach dem 1. Januar 2020 begonnen worden sein. Nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen für ein begünstigtes Forschungsvorhaben entstanden sind, kann der Antrag auf Forschungszulage nach amtlich vorgeschriebenem Formular unabhängig von der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Voraussetzung für die Antragstellung beim Finanzamt ist jedoch eine Bestätigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ; https://www.bescheinigung-forschungszulage.de), dass es sich um ein förderfähiges Forschungsprojekt handelt. Es können für ein förderfähiges Projekt eigene Personalaufwendungen und Eigenleistungen für eigenbetriebliche begünstigte Forschungstätigkeiten oder entstandene Entgelte für erteilte Auftragsforschung geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage für diese Aufwendungen wurde für Aufwendungen ab dem 1.Juli 2020 von 2 Millionen Euro auf 4 Millionen Euro je Wirtschaftsjahr erhöht. Die Forschungszulage in Höhe von 25 Prozent der Bemessungsgrundlage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen, wie etwa Unternehmen in der Gründungs- oder Wachstumsphase (Start-Ups).
Anmeldeverpflichtung für Existenzgründende jetzt elektronisch
Bereits seit 2020 müssen Existenzgründende, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit neu aufnehmen, innerhalb von vier Wochen ohne vorhergehende Aufforderung des Finanzamtes den sogenannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ übermitteln. Die Fragebögen enthalten Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften beziehungsweise Umsätzen. Ab dem 1. Januar 2021 gilt bei der Neugründung von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften grundsätzlich eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung an das Finanzamt. Die Fragebögen werden für alle in ELSTER registrierten Benutzerinnen und Benutzer online angeboten und können authentifiziert übermittelt werden. Informationen zur kostenlosen Registrierung sowie eine Übersicht über weitere Software-Produkte, die die Übermittlung anbieten, finden Sie im Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de).
Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Existenzgründende
Erleichterungen ergeben sich für Existenzgründende bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bisher waren bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit im Gründungs- und im Folgejahr generell monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Diese Verpflichtung wird von 2021 bis 2026 ausgesetzt. Eine monatliche Voranmeldung ist nur noch dann notwendig, wenn die im Kalenderjahr zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 Euro überschreiten wird.
Digitalpaket
Mit der Umsetzung des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets treten zum 1. Juli 2021 zahlreiche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft. Betroffen sind unter anderem Unternehmen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen oder Online-Dienstleistungen erbringen. Insbesondere bei den bisherigen Versandhandelsregelungen gibt es wesentliche Veränderungen. So werden zum Beispiel die bisher unterschiedlichen EU-weiten Lieferschwellen auf 10.000 Euro vereinheitlicht. Diese Grenze gilt nicht gesondert für jeden EU-Mitgliedstaat, sondern für alle unter diese Regelungen fallenden Umsätze. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das sogenannte „OSS-Verfahren“ (One-Stop-Shop) eingeführt. Mit dieser „einzigen Anlaufstelle“ kann eine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland unterbleiben und die relevante Umsatzsteuer unter Anwendung der Steuersätze des Bestimmungslandes im OSS-Verfahren im Heimatland angemeldet und abgeführt werden. Genutzt werden kann dieses Verfahren nur einheitlich in allen Mitgliedstaaten für alle sonstigen Leistungen an Privatpersonen. Ab dem 1. April 2021 kann eine Registrierungs-Anzeige für die Nutzung des OSS-Verfahrens an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Umsatzsteuer
Ende 2020 endet die im Zuge der Corona- Pandemie vorgenommene Absenkung der Umsatzsteuersätze. Ab dem Januar 2021 gilt wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. (Quelle: Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg)
Dies ist eine Pressemitteilung, die der Redaktion zugeschickt wurde, und die wir zur Information der Bürger in der Region Havelland unredigiert übernehmen.
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